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From the magazine ARV-DTA 2/2018 | S. 176-178 The following page is 176

Bundesgericht, I. sozialrechtliche Abteilung, Urteil vom 20. März 2018 (8C_834/2017)

Nach Art. 42 Abs. 1 AVIG haben Arbeitnehmer in Erwerbszweigen, in denen wetterbedingte Arbeitsausfälle üblich sind, Anspruch auf Schlechtwetterentschädigung, wenn sie für die Versicherung beitragspflichtig sind und einen anrechenbaren Arbeitsausfall erleiden. Laut Art. 43 Abs. 1 lit. a AVIG ist der Arbeitsausfall nur anrechenbar, wenn er ausschliesslich durch das Wetter verursacht ist. Dies bedingt Folgendes: Zum einen dürfen neben dem Wetter nicht auch noch andere Gründe Mitursache sein. Zum anderen muss der Einfluss des Wetters die Sphäre der Ausführung der Arbeit betreffen. Übersteigt die Dauer eines streitigen Arbeitsausfalles die Zeitspanne, die für die betreffende Arbeit bei guter Witterung notwendig gewesen wäre, kann nicht mehr von einem ausschliesslich witterungsbedingten Arbeitsausfall gesprochen werden. Allgemeine betriebswirtschaftliche Risiken werden durch die Schlechtwetterentschädigung nicht mit abgedeckt. Der Betrieb soll nicht besser gestellt werden, als…

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