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From the magazine ARV-DTA 3/2017 | S. 245-249 The following page is 245

Bundesgericht, I. sozialrechtliche Abteilung, Urteil vom 4. Mai 2017 (8C_18/2017)

Nach Art. 95 Abs. 1 AVIG in Verbindung mit Art. 25 Abs. 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Bei einer formell rechtskräftigen Verfügung wird jedoch vorausgesetzt, dass entweder die für die Wiedererwägung oder die für die prozessuale Revision bestehenden Voraussetzungen erfüllt sind. Im Fall einer Wiedererwägung kann nach Art. 53 Abs. 2 ATSG die Arbeitslosenkasse auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide nur zurückkommen, wenn diese zweifellos unrich- Aus der ZeitschriftARV-DTA 3/2017 | S. 245-249 Es folgt Seite № 246tig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Entrichtet eine Kasse aufgrund ihrer Zwischenverdienstberechnungen, die nicht im Einklang mit den Verwaltungsweisungen des SECO und der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichts erfolgt sind, Leistungen von rund Fr. 2593.– zu viel, sind die Voraussetzungen der Wiedererwägungen erfüllt.

Selon l’art. 95, al. 1, LACI en relation avec…

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