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From the magazine ARV-DTA 3/2017 | S. 238-241 The following page is 238

Bundesgericht, I. sozialrechtliche Abteilung, Urteil vom 30. Juni 2017 (8C_829/2016)

Der versicherte Verdienst für die Taggeldabrechnung der Arbeitslosenentschädigung bestimmt sich nach dem Durchschnittslohn der letzten Beitragsmonate vor Beginn der Rahmenfrist (Art. 37 Abs. 1 AVIV). Gemäss Art. 5 Abs. 2 Satz 1 AHVG gilt als massgebender Lohn jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit. Der Bundesrat kann nach Art. 5 Abs. 4 AHVG Sozialleistungen vom massgebenden Lohn ausnehmen. Davon hat er in Art. 6 ff. AHVV Gebrauch gemacht. Taggelder bei Invalidität gehören nicht zu den Ausnahmen und gelten folglich als massgebender Lohn. Hat die versicherte Person in der Rahmenfrist Taggelder der IV bezogen, so muss die Kasse folglich für die Bestimmung des versicherten Verdiensts auf die IV-Taggelder und nicht das zuletzt erzielte Einkommen abstellen.

Le gain assuré pris en compte dans le décompte des indemnités journalières de l’assurance-chômage est calculé selon le salaire moyen des six derniers mois de…

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