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From the magazine ARV-DTA 3/2017 | S. 233-237 The following page is 233

Bundesgericht, I. sozialrechtliche Abteilung, Urteil vom 19. Mai 2017 (8C_86/2017)

Als Nebenverdienst i.S.v. Art. 23 Abs. 3 AVIG gilt jeder Verdienst, den ein Versicherter ausserhalb seiner normalen Arbeitszeit als Arbeitnehmer oder ausserhalb des ordentlichen Rahmens seiner selbständigen Erwerbstätigkeit erzielt. Nebenverdienste werden von der Arbeitslosenkasse nicht versichert. Gleichwohl sind sie der Kasse zu melden, da ihre rechtliche Qualifikation der Verwaltung obliegt. Die Annahme eines Nebenverdiensts verbietet sich schon rein begrifflich, solange nicht auch eine Beschäftigung vorliegt, die als Haupterwerbsquelle dient. Geht eine versicherte Person während ihrer Anstellung keiner Nebenbeschäftigung nach und übt aber im Anschluss – während der gemeldeten Arbeitslosigkeit und des Bezugs von Taggeldern – eine bezahlte Erwerbstätigkeit aus, so gilt dieser Erwerb als Zwischenerwerb und nicht als Nebenerwerb. Die in diesem Zeitraum bezogenen Taggelder muss die versicherte Person im Umfang des erzielten Zwischenverdiensts der Arbeitslosenkasse…

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