Direkt zum Inhalt

From the magazine ARV-DTA 2/2017 | S. 144-148 The following page is 144

Tribunal fédéral, Ire Cour de droit social, Arrêt du 29 mars 2017 (8C_373/2016)

Nach Art. 25 ATSG müssen unrechtmässig bezogene Leistungen zurückerstattet werden. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt. Das Unwissen der Versicherten allein genügt noch nicht, um den guten Glauben zu bejahen. Der gute Glaube ist dann ausgeschlossen, wenn die Tatsachen, welche die Rückerstattungspflicht auslösen – wie z.B. eine Verletzung der Melde- oder Informationspflicht – auf absichtliches oder grobfahrlässiges Handeln zurückzuführen sind. So muss etwa eine Versicherte, die das Amt einer Gemeinderätin bekleidet, die Kasse über ihr Amt und die damit einhergehende Entschädigung informieren. Unterlässt sie dies, handelt sie grobfahrlässig und ihr guter Glaube ist zu verneinen.

Selon l’art. 25 LPGA, les prestations inment touchées doivent être restituées. La restitution ne peut être exigée lorsque l’intéressé était de bonne foi et qu’elle le mettrait dans une situation difficile. Le…

[…]