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From the magazine ARV-DTA 1/2017 | S. 64-67 The following page is 64

Bundesgericht, I. sozialrechtliche Abteilung, Urteil vom 5. Dezember 2016 (8C_404/2016)

Die Vermittlungsfähigkeit ist unter anderem Voraussetzung für die Arbeitslosenentschädigung (vgl. Art. 8 Abs. 1 lit. f AVIG i.V.m. Art. 15 Abs. 1 AVIG). Bei Studenten setzt dies nach ständiger Rechtsprechung voraus, dass sie bereit und in der Lage sind, neben dem Studium dauernd einer Voll- oder Teilzeitbeschäftigung nachzugehen. Dagegen ist Studenten, die nur für kürzere Zeitspannen oder sporadisch, namentlich während der Semesterferien, eine Erwerbstätigkeit auszuüben gewillt sind, die Vermittlungsbereitschaft und damit die Vermittlungsfähigkeit abzusprechen. Vorliegend hatte der Versicherte im streitigen Zeitraum ein vollzeitliches LL.M.-Studium absolviert. Das Bundesgericht verneinte die Vermittlungsfähigkeit im Sinne eines Werkstudenten. Denn der Versicherte konnte nicht nachweisen, dass er bereit und in der Lage gewesen wäre, sein Studium berufsbegleitend zu organisieren oder in ein Teilzeitstudium umzuwandeln.

L’aptitude au placement est une des conditions pour…

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