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From the magazine ARV-DTA 4/2015 | S. 341-343 The following page is 341

Bundesgericht, I. sozialrechtliche Abteilung, Urteil vom 7. September 2015 (8C_789/2014)

Zu Unrecht bezogene Arbeitslosengelder, die vor Erlass der Einstellungsverfügung des RAV bezogen wurden, sind unter gewissen Voraussetzungen der Arbeitslosenkasse zurückzuerstatten (Art. 95 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 25 Abs. 1 ATSG). Beruht die Arbeitslosenentschädigung auf einer formell rechtskräftigen Verfügung, so kann diese nur zurückgefordert werden, wenn entweder die für die Wiedererwägung (wegen zweifelloser Unrichtigkeit und erheblicher Bedeutung der Berichtigung) oder die für die prozessuale Revision (wegen vorbestandener neuer Tatsachen oder Beweismittel) bestehenden Voraussetzungen erfüllt sind. Vorliegend war ein Zurückkommen auf die zu Unrecht ausgerichteten Arbeitslosengelder mittels der prozessualen Revision zulässig. Die Arbeitslosenkasse erfuhr nachträglich, dass sich die Versicherte im fraglichen Zeitraum im Hinblick auf eine drohende Arbeitslosigkeit nicht hinreichend um Arbeit bemühte hatte und deshalb vom RAV in der Anspruchsberechtigung eingestellt worden war.

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