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From the magazine ARV-DTA 4/2015 | S. 330-334 The following page is 330

Bundesgericht, I. sozialrechtliche Abteilung, Urteil vom 10. November 2015 (8C_656/2014)

Bei einem Arbeitsverhältnis auf Abruf, das nach dem Verlust einer Vollzeitstelle nicht freiwillig, sondern der Not gehorchend und zur Überbrückung eingegangen wurde, handelt es sich nach konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung um eine notgedrungene Zwischenlösung, was sich aus der Tatsache ergibt, dass die versicherte Person bereit ist, diese Tätigkeit unverzüglich aufzugeben. Dieses Arbeitsverhältnis auf Abruf ist somit als Überbrückungstätigkeit und nicht als letztes Arbeitsverhältnis i.S.v. Art. 4 Abs. 1 AVIV zu betrachten. Wenn hingegen das vorläufige Arbeitsverhältnis seinen vorübergehenden Charakter verliert und zur Dauerlösung wird, liegt kein anrechenbarer Arbeitsausfall i.S.v. Art. 11 Abs. 1 AVIG vor, weil er keinen Verdienstausfall zur Folge hat. Da vorliegend ein über einjähriges, andauerndes sowie vereinbartes Arbeitspensum von wöchentlich 25,2 Stunden vorlag, war ein Verdienstausfall zu verneinen, weshalb die Voraussetzungen für den Bezug von…

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