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From the magazine ARV-DTA 3/2015 | S. 248-252 The following page is 248

Bundesgericht, I. sozialrechtliche Abteilung, Urteil vom 29. Oktober 2014 (8C_439/2014)

Zur Geltendmachung des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung für die weiteren Kontrollperioden legt die versicherte Person der Kasse das Formular «Angaben der versicherten Person» vor (Art. 29 Abs. 2 lit. a AVIV). Der Anspruch erlischt, wenn er nicht innert dreier Monate nach dem Ende der Kontrollperiode, auf die er sich bezieht, geltend gemacht wird (Art. 20 Abs. 3 AVIG). Diese Verwirkungsfrist ist der Wiederherstellung zugänglich (Art. 41 ATSG). Vorliegend ist das Untätigbleiben der Versicherten während der Dreimonatsfrist aus subjektiven Gründen entschuldbar, auch wenn kein Grund zur Wiederherstellung der Frist im Sinne eines objektiven äusseren Verhinderungsgrundes vorlag. Es kann ihr nicht zum Nachteil gereichen, wenn sie irrtümlich annahm, aufgrund ihres Lehrstellenantritts gut zwei Wochen nach dem Gespräch mit ihrem RAV-Personalberater keine weiteren Formulare «Angaben der versicherten Person» mehr ausfüllen zu müssen, auch wenn sich die Befreiung – laut Angaben…

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