Direkt zum Inhalt

From the magazine ARV-DTA 3/2015 | S. 244-248 The following page is 244

Bundesgericht, I. sozialrechtliche Abteilung, Urteil vom 29. September 2015 (8C_838/2014)

Von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind Personen, die innerhalb der Rahmenfrist (Art. 9 AVIG) während insgesamt mehr als zwölf Monaten nicht in einem Arbeitsverhältnis standen und die Beitragszeit (u.a.) wegen Unfall nicht erfüllen konnten (Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG). Es muss ein Kausalzusammenhang zwischen der Nichterfüllung der Beitragszeit und dem Befreiungsgrund vorliegen, wobei das Hindernis mehr als zwölf Monate bestanden haben muss. Je nach Situation auf dem Arbeitsmarkt kann der Versicherte verpflichtet sein, bereits ab Beginn der Arbeitslosigkeit nicht nur Tätigkeiten im angestammten Bereich, sondern auch anderweitige Arbeit zu suchen. Wäre es ihm möglich gewesen, einer Erwerbstätigkeit in einer leidensadaptierten Tätigkeit nachzugehen, besteht zwischen dem Unfall und der nicht erfüllten Beitragszeit keine Kausalität. Vorliegend verneint, da der Versicherte keine Veranlassung zur Annahme hatte, die Verwertung der bestehenden Restarbeitsfähigkeit werde von…

[…]