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From the magazine ARV-DTA 2/2015 | S. 165-170 The following page is 165

Bundesgericht, I. sozialrechtliche Abteilung, Urteil vom 23. März 2015 (8C_746/2014)

Die nachträgliche Zusprechung einer Invalidenrente gilt rechtsprechungsgemäss als erhebliche neu entdeckte Tatsache, die ein Zurückkommen auf die zugesprochenen Leistungen unter dem Titel der prozessualen Revision erlaubt. Dies zieht eine uneingeschränkte materielle Neuprüfung nach sich, wobei auch eine rückwirkende Korrektur (ex tunc) möglich ist (Art. 53 ATSG). Somit waren vorliegend sämtliche Leistungen der Arbeitslosenversicherung seit Leistungszusprechung unter dem Aspekt des um 50% gekürzten versicherten Verdienstes neu zu beurteilen. Indem der versicherte Verdienst unter Fr. 60 001.– sank, redu­zierte sich die Wartezeit von zehn Tagen auf fünf Tage (Art. 18 Abs. 1 lit. a AVIG). Ferner ergab sich gemäss Art. 22 Abs. 2 lit. c AVIG e contrario bei einem Invaliditätsgrad von 50% ein Taggeldanspruch von 80% anstelle von 70% des versicherten Verdienstes.

Conformément à la jurisprudence, l’attribution ultérieure d’une rente d’invalidité est réputée comme un fait…

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