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From the magazine ARV-DTA 2/2015 | S. 161-165 The following page is 161

Bundesgericht, I. sozialrechtliche Abteilung, Urteil vom 10. April 2015 (8C_48/2015)

Gemäss Art. 61 lit. f ATSG muss das Recht, sich verbeiständen zu lassen, gewährleistet sein. Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, wird der Beschwerde führenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt. Vorliegend war der Ausnahmefall auf anwaltschaftliche Verbeiständung im sozialversicherungsrechtlichen Verwaltungsverfahren zu bejahen. Es ging um die bedeutsame Grundsatzfrage, ob der Versicherte Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat. Dabei waren zwar keine schwierigen rechtlichen Fragen zu klären. Indessen war die entscheidende beweisrechtliche Frage, mittels welcher Urkunden oder anderweitiger Beweismittel der tatsächliche Lohnfluss eines Versicherten, der gleichzeitig Gesellschafter und Geschäftsführer der Arbeitgeberin war, im Sozialversicherungsverfahren als erstellt gelten kann, für einen juristischen Laien wie den Versicherten nicht einfach zu ergründen, sodass der Beizug eines Rechtsanwaltes nach Erlass der Verfügung erforderlich war.

Conformément…

[…]