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From the magazine ARV-DTA 2/2015 | S. 157-160 The following page is 157

Bundesgericht, I. sozialrechtliche Abteilung, Urteil vom 25. November 2014 (8C_401/2014)

Die Vermutungsregel der grundsätzlich gegebenen Vermittlungsfähigkeit von Behinderten gilt lediglich für die Zeit, in welcher der Anspruch auf Leistungen einer anderen Versicherung abgeklärt wird und somit noch nicht feststeht (Art. 15 Abs. 2 AVIG i.V.m. Art. 15 Abs. 3 AVIV). Die Vorleistungspflicht der Arbeitslosenversicherung ist daher auf die Dauer des Schwebezustandes begrenzt, weshalb sie endet, sobald das Ausmass der Erwerbsunfähigkeit feststeht. Dies geschieht bei einem strittigen Erwerbsunfähigkeitsgrad mit dem rechtskräftigen Entscheid hierüber im Verfahren der Invalidenversicherung. Auch wenn vorliegend bis zum rechtskräftigen Abschluss des hängigen Invalidenversicherungsverfahrens das exakte Ausmass der Erwerbsunfähigkeit nicht feststeht und daher die Vorleistungspflicht weiter besteht, rechtfertigt sich eine Kürzung des versicherten Verdienstes um den von der IV-Stelle ermittelten Invaliditätsgrad.

La règle de présomption de l’aptitude au placement par principe de personnes…

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