Direkt zum Inhalt

From the magazine ARV-DTA 2/2015 | S. 153-156 The following page is 153

Bundesgericht, I. sozialrechtliche Abteilung, Urteil vom 5. Mai 2015 (8C_674/2014)

Kennzeichen einer berufsbegleitenden Weiterbildung ist, dass sie neben einer Erwerbstätigkeit, d.h. während der Freizeit, absolviert wird. Absolventen einer berufsbegleitenden Weiterbildung stehen mithin dem Arbeitsmarkt in gleichem Umfang zur Verfügung, wie sie vor Verlust der Arbeitsstelle erwerbstätig waren. Vorliegend war der Versicherte trotz berufsbegleitendem Fernstudium bereit und in der Lage, schon vor der Arbeitslosigkeit, aber auch danach im Zwischenverdienst im Umfang von 100% zu arbeiten. Auch wenn der berufsbegleitende, in der Regel vier Jahre (acht Semester) dauernde Studiengang grundsätzlich einen Aufwand entsprechend einem Studium von 1350 Stunden oder 45 ECTS-Punkten pro Jahr erfordert – wobei der Aufwand individuell sehr unterschiedlich sein kann – rechtfertigt sich in der vorliegenden Konstellation eine bloss teilweise Anrechnung des Arbeitsausfalls im Umfang von 70%, indem für das Studium ein Zeitaufwand von 30% einer Vollzeitstelle veranschlagt wird, nicht.

[…]