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From the magazine ARV-DTA 2/2023 | p. 124-124 The following page is 124

Inkrafttreten von Erlassen/Entrée en vigueur de textes législatifs (ARV-DTA 2/2023)

RA MLaw Andreas Holenstein
MLaw Christian Maduz
RA Dr. iur. Oliver Schmid
  • Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz (ArGV 2) (Sonderbestimmungen für bestimmte Gruppen von Betrieben oder Arbeitnehmern und Arbeitnehme­rinnen). Änderung vom 10. Mai 2023.
    Mit der vorliegenden Änderung werden die Arbeits- und Ruhezeitbestimmungen für ausgewählte Betriebe gelockert. Mit dem neuen Art. 32b ArGV 2 wird es Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen mit Projektarbeit und zeitkritischen Aufträgen in Betrieben der Informations- und Kommunikationstechnologie (IKT) ermöglicht, in bestimmten Situationen in einem verlängerten Zeitraum von 17 statt 14 Stunden zu arbeiten. Zudem kann die tägliche Ruhezeit mehrmals pro Woche von 11 auf 9 Stunden verkürzt bzw. unterbrochen werden. Diese Flexibilität sei besonders wichtig in Projektteams mit Mitwirkenden aus verschiedenen Ländern. Andererseits erhalten Dienstleistungsbetriebe in den Bereichen Wirtschaftsprüfung, Treuhand und Steuerberatung mit dem neuen Art. 34a ArGV 2 die Möglichkeit, Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die eine…
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