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Bundesgericht, Urteil vom 23. Oktober 2007, 4A_48/2007, BGE 134 III 102 - Mit Kommentar von RA Dr. iur. Adrian von Kaenel

Übergang der Arbeitsverhältnisse (Art. 333 OR)

Sachverhalt

Der Klägerin waren von der SAirGroup und deren Tochter Swissair unter dem Sozialplan „Option 96“ Vorruhestandsleistungen bis zur Erreichung des ordentlichen AHV-Alters versprochen worden. Zunächst wurden ihr diese nach der vorzeitigen Pensionierung am 31. Dezember 1997 auch ausbezahlt, doch wurden die Zahlungen Ende 2001 eingestellt. Die Klägerin klagte in der Folge die SAirGroup und die Crossair AG, die im Verlaufe des Verfahrens in Swiss International Air Lines AG umfirmierte, ein. Das Verfahren gegen die SAirGroup wurde im Rahmen des Nachlassverfahrens erledigt.

Erwägungen

Im Rahmen eines Betriebsübergangs gehen nur diejenigen Arbeitsverhältnisse auf den Erwerber über, die zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs noch Bestand haben (E. 3.1.1). Letzteres war bei der vorzeitig pensionierten Klägerin nicht der Fall, auch wenn als Folge der Vorruhestandsversprechungen eine Rechtsbeziehung fortbestand. Ihre Arbeitspflicht und ihre Treuepflicht waren erloschen, was ihre…

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