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From the magazine ARV-DTA 1/2024 | p. 120-131 The following page is 120

Bundesverwaltungsgericht, Abteilung II, Urteil vom 18. Januar 2024, B-823/2023

Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung haben nach Art. 31 Abs. 1 AVIG Arbeitnehmende (u.a.), deren Arbeitsausfall anrechenbar ist (lit. b). Anrechenbar ist ein Arbeitsausfall nach Art. 32 Abs. 1 AVIG (u.a.), wenn er auf wirtschaftliche Gründe zurückzuführen und unvermeidbar ist (lit. a). Keinen Anspruch auf Kurz­arbeitsentschädigung haben Arbeitnehmende (u.a.), deren Arbeitsausfall nicht bestimmbar oder deren Arbeitszeit nicht ausreichend kontrollierbar ist (Art. 31 Abs. 3 lit. a AVIG). Dem Erfordernis der rechts­genüglichen betrieblichen Arbeitszeitkontrolle wird ausschliesslich mit einer täglich fortlaufenden, zeitgleichen Arbeitszeiterfassung der von der Kurzarbeit betroffenen Mitarbeitenden Genüge getan. Fehlen geeignete Unterlagen zum Arbeitszeitnachweis, können diese nicht durch nachträgliche Befragung der betroffenen Arbeitnehmer oder anderer Personen ersetzt werden. Vorliegend war es den Inspektoren nicht möglich, die geleisteten genauen Arbeitszeiten der einzelnen…

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