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From the magazine ARV-DTA 3/2019 | p. 281-285 The following page is 281

Bundesgericht, I. sozialrechtliche Abteilung, Urteil vom 4. Juli 2019 (8C_273/2019)

Für Schäden, die von Durchführungsorganen oder einzelnen Funktionären von Versicherungsträgern einer versicherten Person oder Dritten widerrechtlich zugefügt wurden, haften gemäss Art. 78 Abs. 1 ATSG die öffentlichen Körperschaften, privaten Trägerorganisationen oder Versicherungsträger, die für diese Organe verantwortlich sind. Dritte im Sinne dieser Norm können auch andere Sozialversicherer sein. Die SUVA kann daher vorliegend von der Arbeitslosenkasse die Rückforderung von zu Unrecht ausgerichteten Leistungen verlangen, welche die SUVA aufgrund falscher Angaben der Kasse entrichtet hat. Als Kausalhaftung ist kein Verschulden eines Organs der Versicherungseinrichtung vorausgesetzt. Die mit Art. 78 ATSG eingeführte Verantwortlichkeit ist subsidiär. Sie kommt nur dann zum Tragen, wenn die Forderung nicht mit ordentlichen sozialversicherungsrechtlichen Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren durchgesetzt werden kann oder wenn im Sozialversicherungsrecht eine spezifische…

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