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From the magazine ARV-DTA 3/2019 | p. 237-243 The following page is 237

Bundesgericht, I. zivilrechtliche Abteilung, Urteil vom 5. Juni 2019, Beschwerde in ­Zivilsachen (4A_611/2018)

Arbeitsunfall; Fürsorgepflicht der Arbeitgeberin, Art. 328 OR/
Accident du travail; obligation de protéger la personnalité, Art. 328 CO

Die Fürsorgepflicht der Arbeitgeberin umfasst die Verhütung derjenigen Unfälle, die nicht auf ein unvorhersehbares Verhalten bzw. auf schweres Verschulden des geschädigten Arbeitnehmers zurückzuführen sind. Die Arbeitgeberin muss folglich alles beachten, was bei normalem Lauf der Dinge und selbst bei Unaufmerksamkeit oder Unachtsamkeit des Arbeitnehmers geschehen kann (E. 3.2.3). Der Arbeitnehmer hat den Nachweis zu erbringen, dass die Arbeitgeberin ihre Schutzpflichten nicht erfüllt hat. Sie hat die zum Negativum vorgetragenen Behauptungen des Arbeitnehmers substantiiert zu bestreiten. Dies dispensiert aber den Arbeitnehmer nicht davon, konkrete Behauptungen aufzustellen. So müsste er namentlich aufzeigen, welche konkreten Instruktionen bezüglich des fraglichen Arbeitsvorgangs die Arbeitgeberin ihren Mitarbeitern hätte geben müssen (E. 3.6).

L’obligation de protéger la personnalité du salarié, incombant à l’employeur, vise la prévention des ­accidents qui ne résultent pas…

[…]