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From the magazine ARV-DTA 2/2019 | p. 129-135 The following page is 129

Besprechung des Urteils des Bundesgerichts, I. zivilrechtliche Abteilung, 4A_442/2018 vom 24. Januar 2019, BGE 145 III 63

Zum Regressprivileg beim Personalverleih – Gehört der Einsatzbetrieb zum Kreis der Begünstigten?

I. Urteil

1. Aus dem Sachverhalt

Die Personalverleiherin B. AG hat die obligatorische Unfallversicherung für ihr Personal bei der Suva ­(Unfallversicherung, Klägerin, Beschwerdegegnerin) abgeschlossen. Mit Verleihvertrag lieh sie C. (Ver­sicherter) als Zimmermann-Hilfsarbeiter an die A. AG (Einsatzfirma, Beklagte, Beschwerdeführerin) aus. Am 7. Oktober 2014 wurde der Versicherte bei Abbauarbeiten in V. von einem herunterfallenden Dachbalken getroffen und stürzte anschliessend 3,2 Meter in die Tiefe. Dabei zog er sich beidseits einen Mittelfussbruch zu. Die Unfallversicherung erbrachte Leistungen und beantragte in der Folge vor dem Handelsgericht des Kantons Bern die Verurteilung der Einsatzfirma zur Zahlung von Fr. 32 436.70 für bezahlte Heilungskosten sowie Fr. 43 457.30 für bisherigen Erwerbsausfallschaden.

In einem Teilvergleich anerkannte die Beklagte, der Klägerin aufgrund deren Rückgriffsrecht gemäss Art. 72 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den…

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