Aller au contenu principal

From the magazine ARV-DTA 1/2019 | p. 51-55 The following page is 51

Bundesgericht, I. öffentlich-rechtliche Abteilung, Urteil vom 6. November 2018, ­Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (1C_142/2018)

Angehöriger der Armee, der Zugang zu klassifizierten Informationen hat; Personensicherheitsprüfung, Art. 19 ff. BWIS/Membre du personnel de l’armée, qui a accès à des informations classifiées; contrôle de sécurité, Art. 19 ss LMSI

Ziel der Personensicherheitsprüfung ist es, bei Personen (vorliegend Mitarbeiter im VBS), die eine ­gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. a–e des Bundesgesetzes über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS) sensible Arbeit verrichten, Sicherheitsrisiken aufzudecken. Als solche gelten namentlich Korruption, finanzielle Probleme, Abhängigkeiten, Erpressbarkeit und exzessiver Lebenswandel. Derartige Risiken im Rahmen der Personensicherheitsprüfung zu identifizieren, liegt im öffentlichen ­Interesse (Art. 36 Abs. 2 BV) (E. 2.4). Im Rahmen einer Personensicherheitsprüfung betreffend die finanzielle Situation des Arbeitnehmers werden nicht das steuerbare Einkommen oder Vermögen der vergangenen Jahre betrachtet, sondern die den Steuer­daten zugrundeliegenden Informationen, wie beispielsweise das Nettoeinkommen, das Wertschriftenverzeichnis oder die deklarierten Schulden. Indem sich der Arbeitnehmer weigerte, die unterbreiteten Tabellen auszufüllen und auch das nachträgliche…

[…]