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Staatsrecht

Bundesgericht, I. sozialrechtliche Abteilung, Urteil vom 20. Februar 2020, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (8C_420/2019)

Auf der Grundlage des Diskriminierungsverbots von Art. 3 GlG ist es auch Männern als Angehörigen eines überwiegend weiblich besetzten Berufs gestattet, den Lohngleichheitsanspruch geltend zu machen (E. 3.2). Beim Beruf des Psychologen und der Psychologin handelt es sich um einen typischen Frauenberuf, da der Frauenanteil mehr als 70% beträgt, bei den Vergleichsberufen (Ingenieur, Revisor,…