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From the magazine ARV-DTA 4/2019 | S. 360-364 The following page is 360

Bundesgericht, I. sozialrechtliche Abteilung, Urteil vom 5. September, 8C_280/2019

Bei arbeitslosen Personen kommen die Rechtsvorschriften des letzten Beschäftigungsstaats vor Eintritt der Arbeitslosigkeit zur Anwendung. War die versicherte Person – vorliegend eine deutsche Staatsangehörige – zuletzt in der Schweiz angestellt, ist für die Leistungsprüfung schweizerisches Recht massgebend. Der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung setzt nach Art. 8 Abs. 1 lit. c AVIG voraus, dass die versicherte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz hat. Es obliegt der versicherten Person, ihren tatsächlichen Aufenthalt in der Schweiz mit allen verfügbaren Mitteln (Stromrechnungen, Mietvertrag usw.) glaubhaft zu machen bzw. nachzuweisen. Wenn jedoch indiziert, muss die Kasse die notwendigen Abklärungen vornehmen; die Kasse muss etwa die von der versicherten Person angebotenen Beweise abnehmen.

Chez les personnes aux chômage, c’est la législation du dernier État d’emploi, avant la survenue du chômage, qui s’applique. Si le dernier emploi de l’assuré(e) –…

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