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From the magazine ARV-DTA 4/2019 | S. 339-341 The following page is 339

Bundesgericht, I. zivilrechtliche Abteilung, Urteil vom 11. November 2019, Verfassungsbeschwerde (4D_59/2019)

Konkurrenzverbot, Art. 340 OR; Konventionalstrafe, Art. 340b Abs. 2 OR/ Interdiction de concurrence, Art. 340 CO; peine conventionnelle, Art. 340b al. 2 CO

Vorliegend wäre das Konkurrenzverbot nur dann ungültig, wenn die Kosmetikerin im Rahmen des Arbeitsverhältnisses mit dem Arbeitgeber Leistungen erbracht hätte, die überwiegend von ihren persönlichen Fähigkeiten geprägt waren, so dass die Kundinnen diesen Fähigkeiten eine grössere Bedeutung zumessen würden als der Identität des Arbeitgebers und diese Fähigkeiten für den Wechsel der Kundschaft zum neuen Betrieb der Kosmetikerin ausschlaggebend gewesen wären. Zur Frage, ob ein Konkurrenzverbot zulässig sei, das die gesamten Tätigkeiten einer Kosmetikerin umfassen würde – einschliesslich der Tätigkeiten mit einem grösseren kreativen Anteil – erwog die Vorinstanz, dass vorliegend das Konkurrenzverbot nicht umfassend gültig sei, sondern nur in Bezug auf die Haarentfernung. Die Vorinstanz erkannte indessen zutreffend, die diesbezügliche Verletzung des Konkurrenzverbots sei ausreichend für die Auslösung der Konventionalstrafe (E. 3 und 4).

L’interdiction de…

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