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From the magazine ARV-DTA 4/2019 | S. 320-324 The following page is 320

Faktische Arbeitslosigkeit – Ab wann gilt eine Person als arbeitslos im Sinne von Art. 8 Abs. 1 lit. a AVIG?

Besprechung des Urteils des Bundesgerichts 8C_472/2018 vom 22. Januar 2019, I. sozialrechtliche Abteilung

I. Urteil

1. Aus dem Sachverhalt

Die 1983 geborene A., Mutter zweier Kinder (mit Jahrgang 2015 und 2017), war vom 1. August 2016 bis 7. September 2017 im Rahmen einer unbefristeten Teilzeitbeschäftigung an der Schule B., Lausanne, als Lehrerin angestellt gewesen. Da ihr Partner Anfang Sommer 2017 beruflich für die Dauer von zwei Jahren an den Arbeitsort Basel versetzt wurde, vereinbarte sie mit ihrem Arbeitgeber einen unbezahlten Urlaub von vorerst einem Jahr, um weiterhin mit ihrer Familie zusammenleben zu können. Mit Wirkung ab 25. September 2017 beantragte A. Leistungen der Arbeitslosenversicherung. Mit Verfügung vom 6. November 2017 verneinte die Öffentliche Arbeitslosenkasse Baselland einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, da die Versicherte ab 8. September 2017 für die Dauer eines Jahres lediglich unbezahlten Urlaub genommen habe und daher weiterhin in einem Arbeitsverhältnis stehe. Daran hielt die Arbeitslosenkasse mit Einspracheentscheid vom 1. Dezember 2017 fest. A…

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