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From the magazine ARV-DTA 3/2019 | S. 286-290 The following page is 286

Bundesgericht, II. öffentlich-rechtliche Abteilung, Urteil vom 9. August 2019 (2C_1126/2018)

Arbeitseinsätze von Personen aus der EU/EFTA in der Schweiz bis zu drei Monaten innerhalb eines Kalenderjahres oder Dienstleistungserbringungen bis zu 90 Arbeitstagen innerhalb eines Kalenderjahres unterliegen einer behördlichen Meldepflicht, wie diese in Art. 9 Abs. 1bis VEP, Art. 6 EntsG und Art. 6 EntsV geregelt wird. Die VEP konkretisiert das FZA. Für den Arbeitnehmerbegriff wird daher auf die Rechtsprechung der EU Bezug genommen. Bei Masseuren aus dem EU-/EFTA-Raum, die in einer Basler Sauna für homosexuelle Männer ihre Dienstleistungen erbringen, gelten die Grundsätze aus dem folgende Urteil analog: Ob Prostitution von der betreffenden Person selbständig oder unselbständig ausgeübt wird, ist anhand der im Urteil des EuGH vom 20. November 2001, C-268/99, aufgeführten Kriterien zu prüfen. Selbständige Prostitution liegt dann vor, wenn die Tätigkeit «nicht im Rahmen eines Unterordnungsverhältnisses in Bezug auf die Wahl dieser Tätigkeit, die Arbeitsbedingungen und das…

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