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From the magazine ARV-DTA 3/2019 | S. 277-280 The following page is 277

Bundesgericht, I. sozialrechtliche Abteilung, Urteil vom 5. August 2019 (8C_127/​2019)

Art. 27 Abs. 2 ATSG enthält ein individuelles Recht auf Beratung durch den zuständigen Versicherungsträger. Jede versicherte Person kann vom Versicherungsträger im konkreten Einzelfall eine unentgeltliche Beratung über ihre Rechte und Pflichten verlangen (BGE 131 V 472 E. 4.1 S. 476). Wo die Grenzen der in Art. 27 Abs. 2 ATSG verankerten Beratungspflicht in generell-abstrakter Weise zu ziehen sind, ist noch offen. Das Bundesgericht hat jedoch entschieden, dass es auf jeden Fall zum Kern der Beratungspflicht gehört, die versicherte Person darauf aufmerksam zu machen, ihr Verhalten könne eine der Voraussetzungen des Leistungsanspruchs gefährden. Die zuständige Behörde muss die arbeitslose Person in Nachachtung der Aufklärungs- und Beratungspflicht auf eine andauernde arbeitgeberähnliche Stellung und den dadurch bedrohten Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung aufmerksam machen. Da die Vorinstanz die Rüge der unterlassenen Aufklärung nach Art. 27 Abs. 2 ATSG nicht…

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