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From the magazine ARV-DTA 3/2019 | S. 269-276 The following page is 269

Tribunal administratif fédéral, Cour II, arrêt du 11 Juni 2019 (B-273/2019)

Die mit der öffentlichen Arbeitsvermittlung betrauten Personen müssen nach Art. 119b Abs. 1 AVIV innerhalb von fünf Jahren nach ihrer Einstellung im Besitz des Eidgenössischen Fachausweises Personal­beratung sein oder eine vom VSAA als gleichwertig anerkannte Ausbildung oder Berufserfahrung vorweisen. Diese Bestimmung stützt sich auf Art. 85b Abs. 4 AVIG und impliziert eine Entscheidungskompetenz in Sachen Ausbildungsanerkennung des VSAA. Da es sich hierbei um eine Verwaltungsaufgabe ausserhalb der Bundesverwaltung handelt, bedarf es für diese Kompetenz nach Art. 178 Abs. 3 BV eines Gesetzes im formellen Sinn. Auf dem Verordnungsweg darf daher dem VSAA keine Entscheidungskompetenz erteilt werden, weshalb Art. 119b Abs. 1 AVIV verfassungswidrig ist. Zuständig für die Anerkennung einer gleichwertigen Ausbildung wie der Eidgenössische Fachausweis Personalberatung ist das SECO.

Conformément à l’art. 119b, al. 1, OACI, les personnes chargées du service public de l’emploi…

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