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From the magazine ARV-DTA 3/2019 | S. 230-233 The following page is 230

Arbeit auf Abruf: Keine abrupte Reduktion der Arbeitsabrufe

Besprechung des Urteils des Bundesgerichts, I. zivilrechtliche Abteilung, 4A_534/2017 vom 27. August 2018

I. Sachverhalt (Zusammenfassung)

X arbeitete ab dem 3. Oktober 2013 als Maler für die Einzelunternehmung des Z. Es war ein Bruttostundenlohn von Fr. 26.– vereinbart. Am 17. Oktober 2014 erlitt X einen Arbeitsunfall. Nach den Lohn­abrechnungen wurde X in diesen 12.5 Monaten von Z wie folgt beschäftigt und erhielt die folgenden Zahlungen:

Zeitperiode Stunden Lohn Anteil 13. ML Pauschal­spesen Total Zahlungen
Okt. 2013  16   416.00  34.00
Nov. 2013   8   208.00  17.00
Dez. 2013   0  57.50
Jan./Feb. 2013   0
März 2014  20      520  51.00
Apr./Aug. 2014   0
Sept. 2014  80  2080.00 170.00
Okt. 2014  76  1976.00 421.75 170.00
Total 200 5200.00 479.25 442.00 5679.25

X machte in der Folge geltend, er sei in einem Vollzeitpensum angestellt gewesen, und klagte Y ein. Gegen das abweisende Urteil der Chambre des prud’hommes des Kantons Genf erhob X Beschwerde in Zivilsachen an des Bundesgericht. Die Beschwerde gab dem Bundesgericht Gelegenheit, Grundsätz­liches zur Arbeit auf Abruf zu erwägen.

II. Rele…

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