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From the magazine ARV-DTA 2/2019 | S. 188-193 The following page is 188

Bundesgericht, I. sozialrechtliche Abteilung, Urteil vom 18.  Februar 2019 (8C_166/2018)

Für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ist unter anderem erforderlich, dass der Versicherte ganz oder teilweise arbeitslos und vermittlungsfähig ist (Art. 8 AVIG). Bei behinderten Personen wird von einer grundsätzlich gegebenen Vermittlungsfähigkeit ausgegangen für die Zeit, in welcher der Anspruch auf Leistungen einer anderen Versicherung abgeklärt wird. Während dieser Abklärungsphase ist die Arbeitslosenkasse grundsätzlich vorleistungspflichtig. Allerdings gelten für Versicherte, die nach Ablauf der Rahmenfrist für den Leistungsbezug wieder Arbeitslosenentschädigung beanspruchen, grundsätzlich erneut zweijährige Rahmenfristen für den Leistungsbezug und die Beitragszeit. Schliesst sich die neue Rahmenfrist für den Leistungsbezug unmittelbar an die alte an, so entspricht die neue Rahmenfrist für die Beitragszeit der früheren Rahmenfrist für den Leistungsbezug. Die Anspruchsvoraussetzungen werden grundlegend neu überprüft (E. 3.1 ff.).

Pour avoir droit à une…

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