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From the magazine ARV-DTA 2/2019 | S. 182-187 The following page is 182

Bundesgericht, I. sozialrechtliche Abteilung, Urteil vom 6. März 2019 (8C_481/2018)

Der Anspruch auf Arbeitslosenversicherung setzt nach Art. 8 AVIG unter anderem voraus, dass eine Person vermittlungsfähig ist. Ist ein Behinderter, unter der Annahme einer ausgeglichenen Arbeitsmarktlage, nicht offensichtlich vermittlungsunfähig und hat er sich bei der Invalidenversicherung oder bei einer anderen Versicherung nach Art. 15 Abs. 2 AVIV angemeldet, so gilt er bis zum Entscheid der anderen Versicherung als vermittlungsfähig (Art. 15 Abs. 3 AVIV). Die Arbeitslosenversicherung ist vorleistungspflichtig für Leistungen, deren Übernahme durch die Arbeitslosenversicherung, die Krankenversicherung, die Unfallversicherung oder die Invalidenversicherung umstritten ist (Art. 70 Abs. 2 lit. b ATSG). Gestützt auf Art. 15 Abs. 2 AVIG können einzig «Behinderte» von einer Vorleistung der Arbeitslosenversicherung profitieren, dies für die Zeit, in der ihr Anspruch auf Leistungen einer anderen Versicherung abgeklärt wird. Dabei hält die Vorleistungspflicht an, bis das Ausmass der…

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