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From the magazine ARV-DTA 2/2019 | S. 167-171 The following page is 167

Neueste Rechtsprechung des EuGH zu Freizügigkeit und Sozialpolitik/Jurisprudence récente de la CJCE, libre circulation et politique sociale (ARV-DTA 2/2019)

  • EuGH, Urteil 11/04/2019 (C-29/18, C-30/18 und C-44/18): Sozialpolitik; Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge; Diskriminierungsverbot; Entschädigung bei der Beendigung eines unbefristeten Arbeitsvertrags aus sachlichem Grund; geringere Entschädigung, die beim Auslaufen ei­nes Arbeitsvertrags «zur Erbringung einer Werk- oder Dienstleistung» gezahlt wird.
    Erkenntnis: Paragraf 4 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge vom 18. März 1999, die im Anhang der Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zu der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge enthalten ist, ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, wonach in einer Situation wie der in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden, in der die Kündigung eines zwischen dem Arbeitgeber und einem seiner Kunden geschlossenen Dienstleistungsvertrags zum einen die Beendigung von zwischen diesem Arbeitgeber und einigen seiner Arbeitnehmer…
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