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From the magazine ARV-DTA 4/2018 | S. 294-297 The following page is 294

Eine Entgegnung zur Kritik an den Bundesgerichtsentscheiden 2C_813/2014, 2C_816/2014, 2C_774/2014 und 2C_815/2014 (siehe auch BGE 143 I 403) im Beitrag von Maduz/Schmid in der ARV 2017, S. 271

Kantonale Mindestlöhne sind zulässig

I. Das Neuenburger Mindestlohngesetz und Gutheissung durch das Bundesgericht

Gestützt auf eine vom Neuenburger Stimmvolk angenommene Grundlage in der kantonalen Verfassung änderte der Grosse Rat des Kantons Neuenburg das kantonale Gesetz über die Arbeit und die Arbeits­losenversicherung. Art. 32a des Gesetzes hält fest, die Einführung des Mindestlohnes habe die Bekämpfung der Armut und dadurch die Wahrung der Menschenwürde zum Ziel. Anwendbar ist das Gesetz auf Arbeitsverhältnisse von Arbeitnehmer/-innen, die gewöhnlich im Kanton Neuenburg arbeiten. Der Mindestlohn beträgt 20 Franken pro Stunde. Das Gesetz sieht mehrere Ausnahmen vor. So kann der Staatsrat für besondere Arbeitsverhältnisse Ausnahmeregelungen erlassen, insbesondere für solche, die im Zusammenhang mit einer Berufsausbildung oder einer Integrationsmassnahme stehen. Auch unterliegen geringfügige Löhne, für welche gemäss AHV-Gesetzgebung keine Beiträge geschuldet sind, nicht den Vorschriften über den Mindestlohn.

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