Direkt zum Inhalt

From the magazine ARV-DTA 3/2018 | S. 257-260 The following page is 257

Tribunal fédéral, Ire Cour de droit social, Arrêt du 16 mai 2018 (8C_782/2017)

Jeremy-David Benjamin, MLaw
RA Rahel Aina Nedi, LLM

Die versicherte Person hat nach Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn sie u.a. die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist. An die Beitragszeit werden nach Art. 13 Abs. 2 lit. c AVIG Zeiten angerechnet, in denen die versicherte Person zwar in einem Arbeitsverhältnis steht, aber wegen Krankheit oder Unfall keinen Lohn erhält und daher keine Beiträge bezahlt. Ferner sind nach Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG Personen von der Erfüllung der Beitragszeit befreit, die innerhalb der Rahmenfrist während insgesamt mehr als zwölf Monaten nicht in einem Arbeitsverhältnis standen und die Beitragszeit etwa wegen Krankheit oder Unfall nicht erfüllen konnten. Personen, die von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind, haben Anspruch auf höchstens 90 Taggelder (Art. 27 Abs. 4 AVIG). Ausschlaggebend für die Anwendung von Art. 13 Abs. 2 lit. c AVIG anstelle von Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG ist das Vorliegen eines…

[…]