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From the magazine ARV-DTA 3/2018 | S. 224-234 The following page is 224

Bundesgericht, I. zivilrechtliche Abteilung, Urteil vom 7. Dezember 2017, Beschwerde in Zivilsachen, 4A_207/2017

Entschädigung von Überzeit/Indemnité pour travail supplémentaire

Prof. Dr. Jean-Philippe Dunand
RA Rahel Aina Nedi, LLM

Auf eine Entschädigung von Überstunden kann durch schriftliche Vereinbarung verzichtet werden (Art. 321c Abs. 3 OR), während dies für eine Entschädigung von Überzeit nicht bzw. – in casu in­teressierend – nur bis maximal 60 Stunden in einem Kalenderjahr zulässig ist (Art. 13 Abs. 1 ArG) (E. 2.1).

Anspruchsbegründend und damit vom Arbeitnehmer zu beweisen ist der Umfang der von ihm geleisteten Arbeit, die über die zulässige Höchstarbeitszeit hinausgehen und zudem mehr als 60 Stunden in einem Kalenderjahr betragen muss. Die Kompensation von geleisteter Überzeit durch Freizeit von gleicher Dauer (Art. 13 Abs. 2 ArG) ist demgegenüber eine anspruchsvernichtende Tatsache, die vom Arbeitgeber zu beweisen ist. Indem Art. 9 Abs. 1 ArG als Grundsatz wöchentliche Höchstarbeitszeiten festlegt, macht er die Woche zur Referenzperiode für die Bestimmung, ob Überzeit geleistet wurde. Zu verstehen ist darunter die Kalenderwoche. Wird die Arbeitsleistung von einem Arbeitnehmer für…

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