Haftung des Arbeitnehmers: Unzulässige Konventionalstrafe
Besprechung des Urteils des Bundesgerichts 4A_579/2017 und 4A_581/2017 vom 7. Mai 2018, I. zivilrechtliche Abteilung, Beschwerden in Zivilsachen (Urteil zur amtlichen Publikation vorgesehen)
I. Sachverhalt (Zusammenfassung)
Dr. A. (Beklagte) war vom 1. Mai 2011 bis 31. Dezember 2011 als Arbeitnehmerin für die B. AG (Klägerin) tätig. Dr. A war als geschäftsführende Ärztin einer Arztpraxis angestellt. In Ziff. 16 des Arbeitsvertrages wurde unter dem Titel «Konventionalstrafe» Folgendes festgehalten: «Bei Zuwiderhandlungen gegen diesen Vertrag, insbesondere gegen das Konkurrenzverbot oder die Geheimhaltungspflicht schuldet die Arbeitnehmerin eine Konventionalstrafe von je CHF 50 000.– pro Verstoss. Die Bezahlung der Konventionalstrafe befreit die Arbeitnehmerin nicht von der weiteren Einhaltung des Vertrages, insbesondere des Konkurrenzverbots, der Geheimhaltungspflicht oder dem Verbot der Abwerbung. In jedem Fall, auch bei Bezahlung der Konventionalstrafe, kann die Arbeitgeberin die Beseitigung des vertragswidrigen Zustandes sowie den Ersatz weiteren Schadens verlangen.» Das Arbeitsverhältnis wurde infolge Arbeitnehmerkündigung aufgelöst.
Mit Klage beim…